Probezeit-Arbeitsvertrag

Ein Probezeit-Arbeitsvertrag stellt eine Schlüsselfunktion im Rahmen der Personalakquise und -bindung dar: Er gibt Ihrem Unternehmen und den neuen Mitarbeitern die Chance, die Passgenauigkeit ihrer Zusammenarbeit zu prüfen. In diesem Artikel erörtern wir die essenziellen Facetten dieser Vertragsform. Von den Grundregeln, die eine solide Basis für beide Parteien schaffen, über die Modalitäten der Vertragsbeendigung während der Probezeit, bis hin zur Festlegung ihrer Dauer und den Möglichkeiten einer Verlängerung des Vertrages. Darüber hinaus wird der feine Unterschied zu einem Probearbeitsvertrag beleuchtet. Unser Ziel ist es, Ihnen umfassende Einblicke zu bieten, um den Probezeit-Arbeitsvertrag als effektives Mittel für Ihre erfolgreiche Personalstrategie zu nutzen.

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Was ist ein Probezeit-Arbeitsvertrag?

Ein Probezeit-Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, die es beiden Parteien – Ihnen als Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer – ermöglicht, die Passung zueinander innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens zu evaluieren. Dabei können sowohl befristete als auch unbefristete Arbeitsverträge eine Probezeit enthalten. Die Einrichtung einer solchen Phase soll eine risikominimierte Einarbeitung und Bewertung der Arbeitsleistung und des Arbeitsplatzes gewährleisten. Während der Probezeit gelten erleichterte Kündigungsbedingungen, die eine flexible Handhabung des Arbeitsverhältnisses erlauben. Dies bietet Ihnen die Möglichkeit, die Eignung des neuen Mitarbeiters für die Position zu überprüfen, während dieser die Chance hat, die Unternehmenskultur und die Anforderungen der Stelle kennenzulernen, bevor sie sich langfristig binden.

Es ist grundsätzlich möglich, einen Arbeitsvertrag ohne die Vereinbarung einer Probezeit zu gestalten, was bedeutet, dass keine spezifische Erprobungsphase vertraglich festgelegt ist. In solchen Fällen gelten vom ersten Arbeitstag an die regulären Kündigungsfristen und Bedingungen. Ein solcher Arbeitsvertrag ohne Probezeit kann sowohl in befristeten als auch in unbefristeten Verträgen vorkommen, wobei die Flexibilität einer schnellen Trennung während der Anfangsphase nicht gegeben ist. Dies erfordert von Beginn an ein höheres Maß an Vertrauen zwischen den Vertragsparteien.

Grundregeln des Probezeit-Arbeitsvertrages

In der Regel wird zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Ihrem neuen Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit vereinbart, die sowohl für unbefristete als auch für befristete Verträge gelten kann. Ein Probezeit-Arbeitsvertrag ist allerdings nicht in jedem Fall zwingend nötig:

  • Keine Probezeit im Arbeitsvertrag bei früherer Beschäftigung: War der Mitarbeiter bereits im Unternehmen tätig, etwa als Auszubildender oder in einem befristeten Probearbeitsverhältnis, kann keine erneute Probezeit festgelegt werden.
  • Keine Probezeit im Arbeitsvertrag bei internem Positionswechsel: Übernimmt ein Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens neue Aufgaben, ist die Vereinbarung einer Probezeit ebenfalls nicht möglich.
  • Keine Probezeit im Arbeitsvertrag bei Betriebsübernahme: Bei der Übernahme eines Betriebs und dessen Mitarbeitern ist es nicht gestattet, eine Probezeit mit den übernommenen Mitarbeitern zu vereinbaren.

Diese Regelungen schützen die Kontinuität der Beschäftigungsverhältnisse und gewährleisten, dass die Probezeit als Instrument zur Bewertung neuer Arbeitsverhältnisse effektiv und fair eingesetzt wird.

Beim Umwandeln von einem befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder beim Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags kann eine neue Probezeit vereinbart werden, sofern dies im Einklang mit dem Arbeitsrecht steht. Für alle spezifischen Situationen und Vertragswechsel in der Probezeit ist juristischer Rat empfehlenswert.

Das Gesetz sieht bestimmte Regelungen für die Probezeit in Arbeitsverträgen vor, um sowohl Arbeitnehmer als auch Sie als Arbeitgeber zu schützen. Nach § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf die Probezeit maximal sechs Monate betragen. Während dieser Zeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen beenden. Doch dazu im Folgenden mehr.

Probezeit-Arbeitsvertrag kündigen

Innerhalb der Probezeit können Sie den Arbeitsvertrag mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen, falls die Zusammenarbeit nicht Ihren Erwartungen entspricht. Diese Flexibilität erlaubt es beiden Seiten, das Arbeitsverhältnis ohne lange Fristen aufzulösen, und die Kündigung kann zu jedem beliebigen Datum erfolgen. Für eine detaillierte Betrachtung, einschließlich der rechtlichen Rahmenbedingungen und möglicher Abweichungen durch Tarifverträge, empfehlen wir Ihnen den spezifischen Artikel zum Thema Kündigung in der Probezeit.

Nachdem wir die Möglichkeit des Kündigens eines Arbeitsvertrages innerhalb der Probezeit erörtert haben, ist es wichtig zu erwähnen, dass es neben der regulären Mitarbeiter-Kündigung auch die Option eines Aufhebungsvertrags gibt. Diese Form der Vertragsbeendigung in der Probezeit ermöglicht eine einvernehmliche Lösung, ohne die formalen Kündigungsfristen einhalten zu müssen. Sie bietet somit eine flexible Alternative, um das Arbeitsverhältnis zu beenden, falls beide Parteien sich darauf einigen können, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht im gegenseitigen Interesse liegt.

Dauer & maximale Länge von Probezeit-Arbeitsverträgen

Die Dauer und die maximale Länge der Probezeit in Arbeitsverträgen sind an das Gesetz gebunden. Wie bereits oben erwähnt, gibt § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine wichtige Regelung vor: Es ist festgelegt, dass die Probezeit maximal sechs Monate betragen darf. Während dieser Zeit haben sowohl Sie als auch Ihr neuer Arbeitnehmer besondere Rechte, denn beide Parteien können das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Diese Regelung gilt für befristete und unbefristete Arbeitsverträge gleichermaßen und soll allen Seiten die Möglichkeit geben, die Zusammenarbeit zu bewerten. Eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus ist gesetzlich nicht vorgesehen und würde die Regelungen des BGB überschreiten.

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr ist es üblich, eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festzulegen, um die Eignung des Arbeitnehmers für die Position zu bewerten. Dies gilt ebenso für zwei oder mehr aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge, bei denen ebenfalls eine Probezeit vereinbart werden kann, sofern die Tätigkeit oder die Position sich signifikant unterscheidet.

Verlängerung der Probezeit

Eine Verlängerung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit setzt die Zustimmung des neuen Angestellten voraus und kann die gesetzlich festgelegte Maximaldauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Nach Ablauf dieser Frist gelten die regulären Kündigungsfristen und für größere Betriebe zusätzlich der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Wenn aber ein Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag bei dem gleichen Arbeitgeber unterzeichnet, kann erneut eine Probezeit vereinbart werden, sofern sich die Tätigkeit oder die Position wesentlich ändert.

Probearbeitsvertrag vs. Probezeit-Arbeitsvertrag

Ein Probearbeitsvertrag bezeichnet in der Regel ein befristetes Arbeitsverhältnis, das speziell zur Erprobung eines neuen Mitarbeiters dient und nach Ablauf automatisch endet, falls keine Übernahme erfolgt. Im Gegensatz dazu ist ein Probezeit-Arbeitsvertrag ein Teil eines regulären Arbeitsverhältnisses, ob befristet oder unbefristet, mit einer definierten Probezeit zu Beginn.

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Key Takeaways

  • Ein Probezeit-Arbeitsvertrag ermöglicht eine beidseitige Evaluierung der Eignung für eine Stelle innerhalb eines festgelegten Zeitraums.
  • Die Grundregeln des Probezeit-Arbeitsvertrages umfassen die Möglichkeit einer verkürzten Kündigungsfrist und die Freiwilligkeit der Vereinbarung.
  • Während der Probezeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen beenden.
  • Die maximale Dauer der Probezeit beträgt gesetzlich sechs Monate, unabhängig von der Art des Arbeitsvertrags.
  • Eine Verlängerung der Probezeit ist nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich und darf die gesetzliche Höchstdauer von 6 Monaten nicht überschreiten.
  • Ein Probearbeitsvertrag endet automatisch nach Ablauf, während ein Probezeit-Arbeitsvertrag Teil eines längerfristigen Arbeitsverhältnisses ist.

Disclaimer

Bitte beachten Sie, dass die bereitgestellten Informationen in diesem Artikel lediglich zu Informationszwecken dienen und keine Rechtsberatung darstellen. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit der Inhalte. Für konkrete rechtliche Fragen empfehlen wir Ihnen, sich an einen qualifizierten Rechtsberater zu wenden.

Häufig gestellte Fragen

  • Wie lange darf die Probezeit im Arbeitsvertrag sein?

  • In Deutschland darf die Probezeit im Arbeitsvertrag maximal sechs Monate betragen.

  • Sind die ersten 6 Monate eines Angestellten immer Probezeit?

  • Nein, die ersten 6 Monate eines Angestellten müssen keine Probezeit sein, denn eine Probezeit muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Ein Arbeitsvertrag kann durchaus ohne eine Probezeit vereinbart werden, wodurch von Beginn an reguläre Kündigungsfristen gelten. Dies setzt ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus.

  • Wie lange ist die Probezeit bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag?

  • Die maximale Dauer der Probezeit im Arbeitsvertrag beträgt sechs Monate, unabhängig davon, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt.

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